Eine Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) kann vereinbart werden, sobald man mindestens 6 Monate am Stück sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. (Also z.B. nicht unmittelbar nach einer Eltern-Karenz, außer es wurde bis unmittelbar vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen.) Für die Zeit der Bildungskarenz erhält man auf Antrag ein Bildungsgeld vom AMS.