Bildungskarenz (§ 11 AVRAG)

Eine Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) kann vereinbart werden, sobald man mindestens 6 Monate am Stück sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. (Also z.B. nicht unmittelbar nach einer Eltern-Karenz, außer es wurde bis unmittelbar vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen.) Für die Zeit der Bildungskarenz erhält man auf Antrag ein Bildungsgeld vom AMS.

Nähere Infos unter diesem Link bei der AK.